Satzungen der Brukenthal-Stiftung
Kapitel I. Name, Sitz, Dauer
Art.1.
Die Stiftung trägt den Namen "SAMUEL VON BRUKENTHAL-STIFTUNG"
Art.2.
Die Stiftung wurde am 26.Februar 1997 gegründet. Sie
ist Person öffentlichen Rechtes von allgemeinem und
gemeinschaftlichem Interesse, apolitisch, nonprofit, unabhängig
und mit eigener Verwaltung.
Art.3.
Der Sitz der Stiftung ist in Hermannstadt / Sibiu, Huetplatz
l
Art.4.
Die Stiftung hat ein einziges Gründungsmitglied: die
Evangelischen Kirchengemeinde A.B. Hermannstadt, vertreten
durch deren Stadtpfarrer als Vorsitzender.
Kapitel II. Zweck der Stiftung
Art.5.
Die Stiftung verpflichtet folgenden Zielen:
a. Die Stiftung lässt sich von dem Modell Samuel von
Brukenthals leiten und fördert in diesem Sinne Kultur,
Erziehung und gesellschaftliche Werte. Die Stiftung wird
mit zahlreichen kulturellen und didaktischen Aktionen zur
Verwirklichung der Ideale Samuel von Brukenthals beitragen.
b. Die Stiftung wird das Erbe Samuel von Brukenthals lebendig
gestalten, es bekannt machen und in einen europäischen
Kontext stellen.
c. Die Stiftung wird materielle und finanzielle Mittel
für die Wiederherstellung und Restaurierung der sich
in ihrem Besitz befindlichen Güter beschaffen, um diese
öffentlich zugänglich zu machen und sie gemäß
der Auffassung Samuel von Brukenthals zu verwalten.
d. Im Hinblick auf die Förderung ihrer Ziele wird
die Stiftung die Tätigkeiten der Volontäre und
freiwilligen Helfer koordinieren.
e. Die Stiftung wird Projekte sozialer Fürsorge und
Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft
anregen, durchführen und beaufsichtigen.
f. Die Stiftung wird KünstlerInnen und Studierende
mit Stipendien unterstützen.
g. Die Stiftung wird aktiv an der Bekanntmachung Rumäniens
teilnehmen und durch Publikationen, Faltbögen, CDs
und Web-Sites die sich in ihrem Besitz befindlichen Kulturgüter
vorstellen.
h. Die Stiftung wird eine vernünftige Verwaltung ihrer
materiellen und finanziellen Mittel sicherstellen und sich
um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ihrer Tätigkeit
bemühen.
i. Die Tätigkeit der Stiftung ist interkulturell,
interdisziplinär und ökumenisch.
Kapitel III. Materielle und finanzielle Mittel
Art.6.
Das Vermögen der Stiftung umfasst:
a Der Sommersitz S.v.Brukenthals in Freck str.Gh.Lazar
39, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Freck unter Nr.4338
und 4339, der seit 1999 durch Rückgabe in ihren Besitz
gelangt ist. Andere ehemalige Besitzungen können noch
dazukommen.
b. Die Mittel, die aus Beiträgen, Schenkungen, Zuteilungen
und Hilfsgütern stammen, werden nur für die in
diesen Satzungen vorgesehenen Zwecke verwendet.
c. Zinsen und Dividende, die aus Bankeinlagen der zur Verfügung
stehenden Mittel herrühren.
d. Die Dividenden der von der Stiftung gegründeten
Handelsgesellschaften. Diese Dividenden werden entweder
in die betreffenden Gesellschaften reinvestiert oder für
die Zwecke der Stiftung verwendet.
e. Einnahmen aus direkten Handelstätigkeiten.
f. Schenkungen, Sponsoring, Legate.
g. Öffentliche Subventionen.
h. Andere Einnahmen.
Kapitel IV. Leitungsorgane, Organisation, Tätigkeit
Art.7.
Die Leitungsorgane der Stiftung sind:
a. das Kuratorium
b. Kontrollorgane
Art.8.
Das Kuratorium ist sowohl ein Leitungs- als auch Durchführungsorgan,
besteht aus 7 Mitgliedern und hat folgende Befugnisse:
a. Es setzt die Strategie und die allgemeinen Ziele der
Stiftung fest, und beaufsichtigt die Verwaltung.
b. Es fasst Beschlüsse betreffend die Ernennung von
Personen in Verwaltungsstellen, setzt deren Verantwortlichkeiten
fest, schließt Arbeitsvertrage mit natürlichen
Personen, Verträge mit Personen öffentlichen Rechts
zwecks Zusammenarbeit ab im Hinblick auf die Stiftungsziele.
c. Es nimmt die Berichte der Kontrollorgane entgegen, ernennt
die Rechnungsprüfer und koordiniert deren Tätigkeit.
d. Es veranlasst, genehmigt und beaufsichtigt die Abwicklung
der Projekte, Verträge und Aktionen im Sinne der Vorhaben
der Stiftung.
e. Es beschließt die Änderung des Sitzes der
Stiftung
f. Es vertritt die Stiftung und schließt rechtsgültige
Dokumente in ihrem Namen ab.
g. Es genehmigt den Stellenplan und die Personalpolitik
der Stiftung
h. Es setzt die Höhe der Beiträge fest
i. Es beschließt die Tagesordnung der ordentlichen
und außerordentlichen Sitzungen
j. Es bevollmächtigt einzelne Mitglieder des Kuratoriums,
Verträge mit Dritten im Namen und für die Stiftung
abzuschließen
k. Es fasst Beschlüsse betreffend die Änderung
der Gründungsakten und der Satzungen
l. Es beschließt hinsichtlich des Erwerbs oder Verlustes
der Mitgliedschaft von Personen in der Stiftung
m. Es beschließt die Gewährung von Stipendien,
Förderungen und Beihilfen.
Art 9.
Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern, 4 von Amtswegen
und drei gewählte:
a. Vorsitzender: der Stadtpfarrer der evangelischen Kirchengemeinde
A.B.Hermannstadt
b. Stellvertretender Vorsitzender: der Vorsitzender des
Demokratischen Forums der Deutschen in Hermannstadt (DFDH)
c. Ein Vertreter der Evangelischen Landeskirche A.B. Rumäniens
-
d. Ein Vertreter des D.F.D.R. mit Wohnsitz in Hermannstadt
e. Drei von den Mitgliedern der Stiftung gewählte
Mitglieder.
Art.10.
Die interne Finanzkontrolle der Stiftung wird von einem
Rechnungsprüfer wahrgenommen. Er hat folgende Befugnisse:
a. Überprüft die Finanzgebarung der Stiftung
b. Er erarbeitet Berichte und legt sie dem Kuratorium vor
c. Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem Protokoll
festgehalten, das an jedem Jahresende erstellt und dem Kuratorium
vorgelegt wird
d. Nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil, jedoch
ohne Stimmrecht
Art. 11.
Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Kuratoriums
zu Sitzungen durch schriftliche Einladung mindestens ein
Woche vorher ein, in der die Tagesordnung und die wichtigsten
Dokumente angegeben werden
Art.12.
Die Verhandlungen des Kuratoriums werden in einem Sitzungsprotokoll
festgehalten, das von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben
und im Archiv der Stiftung abgelegt wird.
Art.13.
Das Kuratorium kann gültige Beschlüsse mit mindestens
der Hälfte der Anzahl seiner Mitglieder fassen. Im
Falle nicht genügend Mitglieder anwesend sind wird
innerhalb von mindestens 3 Tagen eine neue Sitzung einberufen,
die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
Art.14.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit wird innerhalb von
mindestens 3 Tagen eine neue Sitzung anberaumt. Wenn es
auch in dieser Sitzung bei der Stimmengleichheit bleibt,
entscheidet der Vorsitzende.
Art.15.
Beschlüsse betreffend die Satzungen oder den Gründungsakt
bedürfen der Stimme von 2/3 der Anzahl der Mitglieder.
Jede Änderung der Satzungen wird den gerichtlichen
Instanzen zur Genehmigung vorgelegt.
Art.16
Zur Unterstützung der Tätigkeit des Kuratoriums
wird ein Büro eingerichtet, in dem Mitglieder der Stiftung,
angestellte oder freiwillige Mitarbeiter tätig sind.
Das Büro erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
die zwischen den Sitzungen des Kuratoriums anfallen, und
berichtet darüber dem Kuratorium. Das Büro wird
aus Mitteln der Stiftung finanziert.
Kapitel V. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Art.17.
Die Mitgliedschaft in der Stiftung kann durch einen formlosen
schriftlichen Antrag der interessierten Personen erworben
werden. Mitglieder der Stiftung sind als solche anerkannte
Personen, die die Tätigkeit des Kuratoriums unterstützen,
Öffentlichkeitsarbeit leisten und sich um Mittel für
die Realisierung der Zwecke und Ziele der Stiftung bemühen.
Art.18.
Mitglied der Stiftung kann jeder Erwachsene sein, der sich
eines guten Leumunds erfreut, den Zielen der Stiftung zustimmt
und aktiv an den Projekten teilnimmt. Mitglieder der Stiftung
können in das Kuratorium für eine Periode von
4 Jahren gewählt werden.
Art.19.
Zum Ehrenmitglied ernannt werden können alle Personen,
die nicht Mitglieder sind, jedoch die Projekte und Ziele
der Stiftung substanziell unterstützen.
Art.20.
Ansuchen um den Erwerb der Mitgliedschaft sind im Stiftungssitz
vorzulegen und werden von dem Kuratorium genehmigt. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Genehmigung.
Art.21.
Der Verlust der Mitgliedschaft geschieht:
a. auf Ansuchen
b. Nichtbezahlen des Beitrags über ein Jahr lang
c. im Falle von Aktivitäten die den Zielen der Stiftung
zuwiderlaufen
d. Schwere Übertretung der Satzungen,
Art.22.
Der Beschluss des Ausschlusses aus den Reihen der Mitglieder
wird von dem Kuratorium gefasst.
Art.23.
Die Rechte der Mitglieder der Stiftung sind:
a. Initiativen zu Programmprojekten zu entwickeln, die
dem Kuratorium vorgelegt werden
b. zu wählen oder sich der Stimme zu enthalten
c. in das Kuratorium gewählt zu werden
d. Informationen über die Projekte der Stiftung zu
erhalten.
Art.24.
Pflichten der Mitglieder:
a. Die Stiftung in der Gesellschaft bekannt zu machen und
zu fördern.
b. Den Jahresbeitrag zu entrichten.
Kapitel V. Auflösung und Liquidierung der Stiftung
Art.25.
Die Stiftung kann aufgelöst werden:
a. von Amtswegen
b. durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums.
Art.26.
Die Stiftung wird von Rechtswegen nach Erfüllung, bzw.
nach Feststellung der Unmöglichkeit der Erfüllung
der Ziele, für die sie gegründet wurde, aufgelöst.
Die Feststellung der Auflösung erfolgt durch den Beschluss
des Gerichtes, in dessen Wirkungsbereich sie sich befindet.
Art.27.
Die Stiftung kann durch Höhere Gewalt und den Beschluss
von mindestens 2/3 der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder
aufgelöst werden. Innerhalb von 15 Tagen nach der Auflösungssitzung
ist das Protokoll in Originalfassung dem zuständigen
Gericht vorzulegen, um im Register der Vereine und Stiftungen
eingetragen zu werden.
Art.28.
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen der Stiftung,
das nach der Liquidierung noch-vorhanden ist, nicht einer
natürlichen Person übertragen, sondern in den
Besitz des Evangelischen Kirchengemeinde A.B. Hermannstadt
übergeben.
Art.29.
Prozedur der Übergabe.
a. Die Güter, die übergeben werden sollen, werden
von einem autorisierten Experten überprüft und
bewertet
b. Die Güter werden aufgrund eines Übergabeprotokolls
innerhalb von 3 Monaten nach Auflösung der Stiftung
der Evangelischen Kirchengemeinde A.B. Hermannstadt übergeben.
Art30.
Im Falle der Auflösung erlischt das Mandat des Kuratoriums
mit dem Datum der Ernennung der Liquidatoren. Die Liquidatoren
können natürliche Personen oder Personen öffentlichen
Rechts sein. Sie müssen gesetzlich autorisierte Liquidatoren
sein.
Art31.
Nach Abschluss der Liquidierung müssen die Liquidatoren
die Streichung der Stiftung aus dem Register der Vereine
und Stiftungen beantragen. Die Stiftung erlischt mit dem
Datum der Streichung aus dem Register.
Art.32
Die Streichung erfolgt aufgrund der Feststellungsdokumente
der Liquidatoren, wie in Art.69 des O.G.Nr.26/2000 vorgesehen
ist, wodurch diese von der Verantwortung entlastet werden.
Art.33.
Vorliegende Satzungen werden durch die Verfügungen
von O.G.26/2000 ergänzt.
|