Sitemap       românã | english

 

Daten & Ziele

-

Satzung der Stiftung

-

Samuel von Brukenthal

 

- Biographie
- Testament
- Kalender 1921


 


Unterstützen Sie die Brukenthal-Stiftung!

 

 

 

Satzungen der Brukenthal-Stiftung

Kapitel I. Name, Sitz, Dauer

Art.1.
Die Stiftung trägt den Namen "SAMUEL VON BRUKENTHAL-STIFTUNG"

Art.2.
Die Stiftung wurde am 26.Februar 1997 gegründet. Sie ist Person öffentlichen Rechtes von allgemeinem und gemeinschaftlichem Interesse, apolitisch, nonprofit, unabhängig und mit eigener Verwaltung.

Art.3.
Der Sitz der Stiftung ist in Hermannstadt / Sibiu, Huetplatz l

Art.4.
Die Stiftung hat ein einziges Gründungsmitglied: die Evangelischen Kirchengemeinde A.B. Hermannstadt, vertreten durch deren Stadtpfarrer als Vorsitzender.


Kapitel II. Zweck der Stiftung

Art.5.
Die Stiftung verpflichtet folgenden Zielen:

a. Die Stiftung lässt sich von dem Modell Samuel von Brukenthals leiten und fördert in diesem Sinne Kultur, Erziehung und gesellschaftliche Werte. Die Stiftung wird mit zahlreichen kulturellen und didaktischen Aktionen zur Verwirklichung der Ideale Samuel von Brukenthals beitragen.

b. Die Stiftung wird das Erbe Samuel von Brukenthals lebendig gestalten, es bekannt machen und in einen europäischen Kontext stellen.

c. Die Stiftung wird materielle und finanzielle Mittel für die Wiederherstellung und Restaurierung der sich in ihrem Besitz befindlichen Güter beschaffen, um diese öffentlich zugänglich zu machen und sie gemäß der Auffassung Samuel von Brukenthals zu verwalten.

d. Im Hinblick auf die Förderung ihrer Ziele wird die Stiftung die Tätigkeiten der Volontäre und freiwilligen Helfer koordinieren.

e. Die Stiftung wird Projekte sozialer Fürsorge und Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft anregen, durchführen und beaufsichtigen.

f. Die Stiftung wird KünstlerInnen und Studierende mit Stipendien unterstützen.

g. Die Stiftung wird aktiv an der Bekanntmachung Rumäniens teilnehmen und durch Publikationen, Faltbögen, CDs und Web-Sites die sich in ihrem Besitz befindlichen Kulturgüter vorstellen.

h. Die Stiftung wird eine vernünftige Verwaltung ihrer materiellen und finanziellen Mittel sicherstellen und sich um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ihrer Tätigkeit bemühen.

i. Die Tätigkeit der Stiftung ist interkulturell, interdisziplinär und ökumenisch.

Kapitel III. Materielle und finanzielle Mittel

Art.6.
Das Vermögen der Stiftung umfasst:

a Der Sommersitz S.v.Brukenthals in Freck str.Gh.Lazar 39, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Freck unter Nr.4338 und 4339, der seit 1999 durch Rückgabe in ihren Besitz gelangt ist. Andere ehemalige Besitzungen können noch dazukommen.

b. Die Mittel, die aus Beiträgen, Schenkungen, Zuteilungen und Hilfsgütern stammen, werden nur für die in diesen Satzungen vorgesehenen Zwecke verwendet.

c. Zinsen und Dividende, die aus Bankeinlagen der zur Verfügung stehenden Mittel herrühren.

d. Die Dividenden der von der Stiftung gegründeten Handelsgesellschaften. Diese Dividenden werden entweder in die betreffenden Gesellschaften reinvestiert oder für die Zwecke der Stiftung verwendet.

e. Einnahmen aus direkten Handelstätigkeiten.

f. Schenkungen, Sponsoring, Legate.

g. Öffentliche Subventionen.

h. Andere Einnahmen.


Kapitel IV. Leitungsorgane, Organisation, Tätigkeit

Art.7.
Die Leitungsorgane der Stiftung sind:
a. das Kuratorium
b. Kontrollorgane

Art.8.
Das Kuratorium ist sowohl ein Leitungs- als auch Durchführungsorgan, besteht aus 7 Mitgliedern und hat folgende Befugnisse:

a. Es setzt die Strategie und die allgemeinen Ziele der Stiftung fest, und beaufsichtigt die Verwaltung.

b. Es fasst Beschlüsse betreffend die Ernennung von Personen in Verwaltungsstellen, setzt deren Verantwortlichkeiten fest, schließt Arbeitsvertrage mit natürlichen Personen, Verträge mit Personen öffentlichen Rechts zwecks Zusammenarbeit ab im Hinblick auf die Stiftungsziele.

c. Es nimmt die Berichte der Kontrollorgane entgegen, ernennt die Rechnungsprüfer und koordiniert deren Tätigkeit.

d. Es veranlasst, genehmigt und beaufsichtigt die Abwicklung der Projekte, Verträge und Aktionen im Sinne der Vorhaben der Stiftung.

e. Es beschließt die Änderung des Sitzes der Stiftung

f. Es vertritt die Stiftung und schließt rechtsgültige Dokumente in ihrem Namen ab.

g. Es genehmigt den Stellenplan und die Personalpolitik der Stiftung

h. Es setzt die Höhe der Beiträge fest

i. Es beschließt die Tagesordnung der ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen

j. Es bevollmächtigt einzelne Mitglieder des Kuratoriums, Verträge mit Dritten im Namen und für die Stiftung abzuschließen

k. Es fasst Beschlüsse betreffend die Änderung der Gründungsakten und der Satzungen

l. Es beschließt hinsichtlich des Erwerbs oder Verlustes der Mitgliedschaft von Personen in der Stiftung

m. Es beschließt die Gewährung von Stipendien, Förderungen und Beihilfen.


Art 9.
Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern, 4 von Amtswegen und drei gewählte:

a. Vorsitzender: der Stadtpfarrer der evangelischen Kirchengemeinde A.B.Hermannstadt

b. Stellvertretender Vorsitzender: der Vorsitzender des Demokratischen Forums der Deutschen in Hermannstadt (DFDH)

c. Ein Vertreter der Evangelischen Landeskirche A.B. Rumäniens -

d. Ein Vertreter des D.F.D.R. mit Wohnsitz in Hermannstadt

e. Drei von den Mitgliedern der Stiftung gewählte Mitglieder.


Art.10.
Die interne Finanzkontrolle der Stiftung wird von einem Rechnungsprüfer wahrgenommen. Er hat folgende Befugnisse:

a. Überprüft die Finanzgebarung der Stiftung

b. Er erarbeitet Berichte und legt sie dem Kuratorium vor

c. Die Ergebnisse der Kontrollen werden in einem Protokoll festgehalten, das an jedem Jahresende erstellt und dem Kuratorium vorgelegt wird

d. Nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil, jedoch ohne Stimmrecht


Art. 11.
Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Kuratoriums zu Sitzungen durch schriftliche Einladung mindestens ein Woche vorher ein, in der die Tagesordnung und die wichtigsten Dokumente angegeben werden


Art.12.
Die Verhandlungen des Kuratoriums werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten, das von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben und im Archiv der Stiftung abgelegt wird.


Art.13.
Das Kuratorium kann gültige Beschlüsse mit mindestens der Hälfte der Anzahl seiner Mitglieder fassen. Im Falle nicht genügend Mitglieder anwesend sind wird innerhalb von mindestens 3 Tagen eine neue Sitzung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.


Art.14.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit wird innerhalb von mindestens 3 Tagen eine neue Sitzung anberaumt. Wenn es auch in dieser Sitzung bei der Stimmengleichheit bleibt, entscheidet der Vorsitzende.


Art.15.
Beschlüsse betreffend die Satzungen oder den Gründungsakt bedürfen der Stimme von 2/3 der Anzahl der Mitglieder. Jede Änderung der Satzungen wird den gerichtlichen Instanzen zur Genehmigung vorgelegt.


Art.16
Zur Unterstützung der Tätigkeit des Kuratoriums wird ein Büro eingerichtet, in dem Mitglieder der Stiftung, angestellte oder freiwillige Mitarbeiter tätig sind. Das Büro erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die zwischen den Sitzungen des Kuratoriums anfallen, und berichtet darüber dem Kuratorium. Das Büro wird aus Mitteln der Stiftung finanziert.


Kapitel V. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art.17.
Die Mitgliedschaft in der Stiftung kann durch einen formlosen schriftlichen Antrag der interessierten Personen erworben werden. Mitglieder der Stiftung sind als solche anerkannte Personen, die die Tätigkeit des Kuratoriums unterstützen, Öffentlichkeitsarbeit leisten und sich um Mittel für die Realisierung der Zwecke und Ziele der Stiftung bemühen.


Art.18.
Mitglied der Stiftung kann jeder Erwachsene sein, der sich eines guten Leumunds erfreut, den Zielen der Stiftung zustimmt und aktiv an den Projekten teilnimmt. Mitglieder der Stiftung können in das Kuratorium für eine Periode von 4 Jahren gewählt werden.


Art.19.
Zum Ehrenmitglied ernannt werden können alle Personen, die nicht Mitglieder sind, jedoch die Projekte und Ziele der Stiftung substanziell unterstützen.


Art.20.
Ansuchen um den Erwerb der Mitgliedschaft sind im Stiftungssitz vorzulegen und werden von dem Kuratorium genehmigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Genehmigung.


Art.21.
Der Verlust der Mitgliedschaft geschieht:
a. auf Ansuchen
b. Nichtbezahlen des Beitrags über ein Jahr lang
c. im Falle von Aktivitäten die den Zielen der Stiftung zuwiderlaufen
d. Schwere Übertretung der Satzungen,


Art.22.
Der Beschluss des Ausschlusses aus den Reihen der Mitglieder wird von dem Kuratorium gefasst.

Art.23.
Die Rechte der Mitglieder der Stiftung sind:

a. Initiativen zu Programmprojekten zu entwickeln, die dem Kuratorium vorgelegt werden

b. zu wählen oder sich der Stimme zu enthalten

c. in das Kuratorium gewählt zu werden

d. Informationen über die Projekte der Stiftung zu erhalten.


Art.24.
Pflichten der Mitglieder:
a. Die Stiftung in der Gesellschaft bekannt zu machen und zu fördern.

b. Den Jahresbeitrag zu entrichten.


Kapitel V. Auflösung und Liquidierung der Stiftung

Art.25.
Die Stiftung kann aufgelöst werden:

a. von Amtswegen

b. durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums.


Art.26.
Die Stiftung wird von Rechtswegen nach Erfüllung, bzw. nach Feststellung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Ziele, für die sie gegründet wurde, aufgelöst. Die Feststellung der Auflösung erfolgt durch den Beschluss des Gerichtes, in dessen Wirkungsbereich sie sich befindet.


Art.27.
Die Stiftung kann durch Höhere Gewalt und den Beschluss von mindestens 2/3 der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder aufgelöst werden. Innerhalb von 15 Tagen nach der Auflösungssitzung ist das Protokoll in Originalfassung dem zuständigen Gericht vorzulegen, um im Register der Vereine und Stiftungen eingetragen zu werden.


Art.28.
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen der Stiftung, das nach der Liquidierung noch-vorhanden ist, nicht einer natürlichen Person übertragen, sondern in den Besitz des Evangelischen Kirchengemeinde A.B. Hermannstadt übergeben.


Art.29.
Prozedur der Übergabe.

a. Die Güter, die übergeben werden sollen, werden von einem autorisierten Experten überprüft und bewertet

b. Die Güter werden aufgrund eines Übergabeprotokolls innerhalb von 3 Monaten nach Auflösung der Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde A.B. Hermannstadt übergeben.


Art30.
Im Falle der Auflösung erlischt das Mandat des Kuratoriums mit dem Datum der Ernennung der Liquidatoren. Die Liquidatoren können natürliche Personen oder Personen öffentlichen Rechts sein. Sie müssen gesetzlich autorisierte Liquidatoren sein.


Art31.
Nach Abschluss der Liquidierung müssen die Liquidatoren die Streichung der Stiftung aus dem Register der Vereine und Stiftungen beantragen. Die Stiftung erlischt mit dem Datum der Streichung aus dem Register.


Art.32
Die Streichung erfolgt aufgrund der Feststellungsdokumente der Liquidatoren, wie in Art.69 des O.G.Nr.26/2000 vorgesehen ist, wodurch diese von der Verantwortung entlastet werden.


Art.33.
Vorliegende Satzungen werden durch die Verfügungen von O.G.26/2000 ergänzt.